Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Leistungserbringung
1. Die OneTools GmbH & Co. KG wird ihre Leistungen nach dem Stand
der Technik gemäß der schriftlichen Aufgabenstellung erbringen.
2. Die OneTools GmbH & Co. KG führt alle Arbeiten mit größter
Sorgfalt und stets auf die individuelle Situation und die Bedürfnisse
des Auftraggebers (im folgenden "AG" genannt) bezogen durch.
3. Die Arbeiten werden in dem Maße, wie das für deren ordnungsgemäße
Erledigung erforderlich ist, beim AG, sonst bei der OneTools GmbH &
Co. KG durchgeführt. Soweit die Arbeiten beim AG durchgeführt werden,
erhalten die Mitarbeiter der OneTools GmbH & Co. KG unentgeltlich
ausreichende Arbeitsplätze und Arbeitsmittel.
4. Ist ein Mitarbeiter wegen Krankheit, Urlaub oder anderen nicht vom
AG zu vertretenden Gründen daran gehindert, die Arbeiten zu erbringen,
wird sich die OneTools GmbH & Co. KG auf Wunsch des AG bemühen,
unverzüglich einen anderen geeigneten Mitarbeiter einzusetzen. Im
Übrigen kann die OneTools GmbH & Co. KG einen Mitarbeiter durch
einen anderen geeigneten Mitarbeiter ersetzen.
5. Die OneTools GmbH & Co. KG kann sich zur Auftragsausführung
Unterauftragnehmern bedienen, soweit nichts anderes vereinbart wird.
§ 2 Leistungsänderungen
1. Will der AG seine Anforderungen ändern, ist die OneTools GmbH
& Co. KG verpflichtet, dem zuzustimmen, soweit es für die OneTools
GmbH & Co. KG insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der
Terminplanung zumutbar ist. Soweit sich die Realisierung eines
Änderungswunsches auf die Vertragsbedingungen auswirkt, kann die
OneTools GmbH & Co. KG eine angemessene Anpassung der
Vertragsbedingungen, insbesondere die Erhöhung der Vergütung bzw. die
Verschiebung der Termine verlangen.
2. Der AG wird auf Wunsch der OneTools GmbH & Co. KG sein
Änderungsverlangen bis zu dem Grad detaillieren, in dem die
Aufgabenstellung im Vertrag detailliert ist. Die OneTools GmbH & Co.
KG wird diese Aufgabe auf Wunsch des AG gegen Vergütung nach Aufwand
übernehmen.
3. Die Änderung der Leistung wird nur dann verbindlich, wenn ihre
Wirkung auf den Vertrag, insbesondere hinsichtlich Terminen, Technik,
Kosten geklärt und schriftlich festgelegt ist und der andere
Vertragspartner dem schriftlich zugestimmt hat.
4. Erklärt der AG einen Änderungswunsch mündlich, kann die OneTools
GmbH & Co. KG diesen schriftlich bestätigen. Die Formulierung der
OneTools GmbH & Co. KG ist verbindlich, wenn der AG nicht
unverzüglich widerspricht.
5. Berührt eine Änderung das Feinkonzept oder ein anderes bereits
verabschiedetes Dokument, so wird die OneTools GmbH & Co. KG diese
Änderungen auch in diesen Dokumenten nachvollziehen. Diese Änderungen
bedürfen der Genehmigung des AG bzw. im Falle des DV-technischen
Entwurfs der Stellungnahme des AG.
6. Die OneTools GmbH & Co. KG wird Forderungen unverzüglich
geltend machen. Der AG wird unverzüglich widersprechen, wenn er mit
solchen Forderungen der OneTools GmbH & Co. KG nicht einverstanden
ist.
7. Die vorstehenden Regelungen gelten auch, wenn die OneTools GmbH
& Co. KG behauptet, dass eine vom AG mitgeteilte Detaillierung einen
Änderungswunsch (Zusatzwunsch) beinhalte.
§ 3 Angebote
1. Angebote der OneTools GmbH & Co. KG sind freibleibend in Bezug auf Preis und Termine. Maßgebend für den Vertragsinhalt ist die schriftliche Auftragsbestätigung der OneTools GmbH & Co. KG.
§ 4 Schweigepflicht / Datenschutz
1. Die OneTools GmbH & Co. KG ist zeitlich unbegrenzt
verpflichtet, über alle vertraulich bezeichneten Informationen oder
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihr im Zusammenhang mit der
Auftragsausführung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Ohne
schriftliche Einwilligung des AG darf sie sie weder an Dritte
weitergeben noch für sich selbst verwerten.
2. Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht für
Ideen, Konzeptionen, Know-how und Techniken, die sich auf
Software-Erstellung beziehen, sowie für Daten, die der OneTools GmbH
& Co. KG bereits bekannt sind oder außerhalb dieses Vertrages
bekannt waren.
3. Die OneTools GmbH & Co. KG übernimmt es, alle von ihr zur
Durchführung des Auftrags eingesetzten Personen auf die Einhaltung
dieser Vorschrift zu verpflichten.
4. Die OneTools GmbH & Co. KG ist befugt, im Rahmen der
Zweckbestimmung des Auftrags die ihr anvertrauten personenbezogenen
Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder
durch Dritte verarbeiten zu lassen.
5. Die OneTools GmbH & Co. KG darf die Namen der AG in eine
Referenzliste aufnehmen. Alle anderen Hinweise auf die AG als Kunden
werden vorab mit ihm abgesprochen.
§ 5 Mitwirkungspflicht des AG
1. Der AG ist verpflichtet, die OneTools GmbH & Co. KG nach
Kräften zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur
ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu
schaffen.
2. Auf Verlangen der OneTools GmbH & Co. KG hat der AG die
Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie
seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen.
3. Unterlässt der AG eine ihm obliegende Mitwirkung trotz Mahnung und
Fristsetzung, so ist die OneTools GmbH & Co. KG zur fristlosen
Kündigung berechtigt. Unabhängig von der Geltendmachung dieses
Kündigungsrechtes hat die OneTools GmbH & Co. KG Anspruch auf Ersatz
des durch die unterlassene Mitwirkung entstandenen Schadens bzw. der
Mehraufwendungen.
§ 6 Abnahme bei Werkverträgen
1. Der AG wird die Übergabe des Werks schriftlich bestätigen und nach
erfolgreicher Abnahmeprüfung schriftlich die Abnahme erklären.
2. Offensichtliche Mängel gelten als genehmigt, wenn sie nicht bis
zur Abnahme schriftlich gerügt werden.
3. Die OneTools GmbH & Co. KG steht für Rückfragen in
angemessenem Umfang zur Verfügung.
4. Das Werk gilt 3 Wochen nach Übergabe als abgenommen, wenn der AG
bis dahin keine Fehler geltend macht, welche die Nutzbarkeit des Werks
erheblich einschränken.
5. Weitere Einzelheiten der Abnahme werden im Vertrag geregelt.
§ 7 Vergütung / Zahlungsbedingungen
1. Sofern nicht anders vereinbart, hat die OneTools GmbH & Co. KG
neben der Honorarforderung Anspruch auf Ersatz der Auslagen. Das
Entgelt für die Leistungen der OneTools GmbH & Co. KG wird nach den
für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten berechnet (Zeithonorar) oder als
Festpreis schriftlich vereinbart. Bei Verrechnung nach Stundensätzen
werden begonnene Einsatzstunden voll berechnet.
2. Soweit bei längerfristigen Verträgen nach Aufwand abgerechnet
wird, gilt die jeweils aktuelle Preisliste der OneTools GmbH & Co.
KG.
3. Eine Erhöhung der Preise ist für innerhalb von 3 Monaten nach
Vertragsschluss erbrachte Leistungen ausgeschlossen.
4. Übersteigt die Preisänderung die marktüblichen Preise nicht nur
unerheblich, so kann der AG den Vertrag kündigen.
5. Alle Forderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind
sofort ohne Abzüge zahlbar. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist allen
Preisangaben hinzuzurechnen und in den Rechnungen gesondert auszuweisen.
Leistet der AG fällige Zahlungen nicht oder werden ihm Zahlungen
gestundet, so ist die OneTools GmbH & Co. KG berechtigt, vom
ursprünglichen Fälligkeitstag an Verzugszinsen in Höhe von 4 von Hundert
über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen,
es sei denn, der AG weist einen erheblich geringeren Zinsschaden nach.
6. Eine Aufrechnung gegen Forderungen der OneTools GmbH & Co. KG
auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftigen Forderungen zulässig.
7. Einzelheiten der Zahlungsweise werden im Vertrag geregelt.
§ 8 Haftung der OneTools GmbH & Co. KG für Schutzrechtsverletzungen
1. Die OneTools GmbH & Co. KG haftet dafür, dass die
Softwareprodukte samt Dokumentation im Bereich der Bundesrepublik
Deutschland frei von Schutzrechten Dritter sind und stellt den AG von
allen entsprechenden Ansprüchen Dritter frei. Darüber hinaus haftet die
OneTools GmbH & Co. KG nur, wenn die Voraussetzungen nach § 10
erfüllt sind.
2. Macht ein Dritter gegenüber dem AG geltend, dass ein
Softwareprodukt seine Rechte verletzen würde, benachrichtigt der AG
unverzüglich die OneTools GmbH & Co. KG. Er überlässt es der
OneTools GmbH & Co. KG - und für diese ggf. ihren Lieferanten -
soweit zulässig, die geltend gemachten Ansprüche auf deren Kosten
abzuwehren.
3. Werden durch ein Softwareprodukt Rechte Dritter verletzt, wird die
OneTools GmbH & Co. KG nach eigener Wahl und auf eigene Kosten -
dem AG das Recht zur Nutzung des Softwareprodukts verschaffen, das
Softwareprodukt schutzrechtsfrei gestalten oder das Softwareprodukt zum
Rechnungspreis (abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung)
zurücknehmen.
4. Die OneTools GmbH & Co. KG ist berechtigt, entsprechend diesen
Regelungen dem AG die Nutzung des Softwareprodukts zu untersagen, wenn
ihm gegenüber schutzrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden.
§ 9 Gewährleistung
1. Die OneTools GmbH & Co. KG gewährleistet, dass die
Hard-/Softwareprodukte samt Dokumentation bei vertragsgemäßer Nutzung
der Produktbeschreibung bzw. der Benutzerdokumentation entsprechen und
nicht mit Fehlern behaftet sind, die ihre Tauglichkeit demgegenüber
aufheben oder mindern. Gesetzliche Vorschriften und für den AG ähnlich
zwingende Vorgaben werden eingehalten. Eine unerhebliche Minderung
bleibt außer Betracht.
2. Die Gewährleistung endet mit Ablauf von 6 Monaten nach Lieferung
„ab Werk“, bzw. Demonstration der erfolgreichen Installation bzw.
Abnahme.
3. Werden einzelne Hard-/Softwareprodukte vom AG zu produktiven
Zwecken genutzt, beginnt die Gewährleistungsfrist mit deren Nutzung.
4. Der AG hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Fehler, soweit diese
reproduzierbar sind oder durch maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt
werden können. Der AG hat Fehler unverzüglich in nachvollziehbarer Form
unter Angabe der für die Fehlererkennung zweckdienlichen Informationen,
und zwar auf Wunsch der OneTools GmbH & Co. KG unter Verwendung des
bereitgestellten Formulars, schriftlich zu melden.
5. Offensichtliche Mängel sind binnen 2 Wochen ab Übergabe der
Hardware-/Softwareprodukte an den AG durch diesen schriftlich zu rügen,
ansonsten gilt die Leistung als vertragsgemäß.
6. Der AG hat die OneTools GmbH & Co. KG im Rahmen des Zumutbaren
bei der Beseitigung von Fehlern zu unterstützen, insbesondere auf
Wunsch der OneTools GmbH & Co. KG einen Datenträger mit dem
betreffenden Softwareprodukt zu übersenden und Maschinenzeit zur
Verfügung zu stellen.
7. Ferndiagnose und -korrekturen können durchgeführt werden, wenn der
AG die dafür notwendigen Einrichtungen hat. Der Leitungsaufbau ist aus
Gründen des Datenschutzes vom AG durchzuführen.
8. Die OneTools GmbH & Co. KG hat Fehler in angemessener Frist zu
beseitigen.
9. Der AG kann eine angemessene Frist für die Beseitigung von Fehlern
setzen. Schlägt die Fehlerbeseitigung fehl, kann der AG unter den
gesetzlichen Voraussetzungen Herabsetzung der Vergütung,
Rückgängigmachung des Vertrages oder im Rahmen von § 10 Schadensersatz
verlangen.
10. Die Gewährleistung erlischt für solche Hard-/Softwareprodukte,
die der AG ändert oder in die er sonst wie eingreift, es sei denn, dass
der AG im Zusammenhang mit der Fehlermeldung nachweist, dass der
Eingriff für den Fehler nicht ursächlich ist.
11. Die OneTools GmbH & Co. KG kann die Vergütung ihres Aufwands
verlangen, soweit sie auf Grund einer Fehlermeldung tätig geworden ist,
ohne das der AG einen Programmfehler nachgewiesen hat.
§ 10 Haftung der OneTools GmbH & Co. KG auf Schadensersatz
1. Die OneTools GmbH & Co. KG haftet dem AG, gleichgültig aus
welchem Rechtsgrund, für die von ihr bzw. ihrer Mitarbeiter vorsätzlich
oder grob fahrlässig verursachten Schäden.
2. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit besteht nur bei der
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall wird die
Haftung für vertragsuntypische Schäden ausgeschlossen.
3. Für einen einzelnen Schadensfall ist die Haftung für
Vermögensschäden auf maximal € 10.000,- oder die Gebühren für 12 Monate
Nutzung oder die Einmal-Lizenzgebühr des OneTools GmbH & Co. KG
Lizenzprogramms begrenzt, das den Schaden verursacht hat oder Gegenstand
des Anspruchs ist oder in direkter Beziehung dazu steht. Es gilt der
jeweils höhere Betrag. Maßgebend sind die bei Entstehung des Anspruchs
geltenden Gebühren ohne Umsatzsteuer. Die Haftung für Personen- und /
oder Sachschäden ist auf € 500.000,- der Höhe nach begrenzt. Die Haftung
für mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.
4. Als einzelner Schadensfall gilt die Summe der
Schadensersatzansprüche aller Anspruchsberechtigten, die sich aus einer
einzelnen, zeitlich zusammenhängend erbrachten, abgrenzbaren und
insoweit einheitlichen Leistung ergibt. Bei Vorhersehbarkeit eines
wesentlich höheren Schadenrisikos ist die OneTools GmbH & Co. KG
verpflichtet, dem Auftraggeber eine höhere Haftungssumme anzubieten,
wobei sie ihre Vergütung entsprechend anpassen kann.
5. Die OneTools GmbH & Co. KG haftet bei leichter Fahrlässigkeit
auch dann, wenn die Schäden durch die Betriebshaftpflichtversicherung
der OneTools GmbH & Co. KG gedeckt sind. Die OneTools GmbH & Co.
KG verpflichtet sich, den bei Vertragsschluss bestehenden
Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten.
6. Bei Datenverlust haftet die OneTools GmbH & Co. KG nur auf
denjenigen Aufwand, der bis ordnungsgemäßer Datensicherung (mindestens
einmal täglich, sofern nicht die korrekte Anwendung kürzere Intervalle
erfordert) durch den AG für die Rekonstruktion der Daten erforderlich
ist.
7. Vertragliche Schadensersatzansprüche des AG gegen die OneTools
GmbH & Co. KG verjähren in einem Jahr, sofern nicht kürzere
gesetzliche Verjährungsfristen bestehen. Die Verjährung beginnt mit
Wirksamwerden des jeweiligen Vertrages.
8. Ansprüche aus den §§ 1 und 4 Produkthaftungsgesetz sowie wegen
Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleiben unberührt.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller aus dem jeweiligen Vertrag
einschließlich aller Nebenverträge entstandenen Forderungen bleiben die
OneTools GmbH & Co. KG Sachlieferungen im Eigentum der OneTools GmbH
& Co. KG (Vorbehaltsware).
2. Der AG hat die Vorbehaltsware in kaufmännischer Sorgfalt für die
OneTools GmbH & Co. KG zu verwahren und auf seine Kosten ausreichend
gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige Haftungsrisiken zu
versichern. Der AG tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen
an die OneTools GmbH & Co. KG ab, welche die Abtretung annimmt.
3. Der AG darf Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehrs einbauen und umbilden. Eine Verbindung, Vermischung,
Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt jedoch
ausschließlich für die OneTools GmbH & Co. KG, die einen
Miteigentumsanteil an der fertigen Ware oder an der neuen Sache erwirbt,
der dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der fertigen
Ware entspricht.
4. Der AG ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der im
Miteigentum von der OneTools GmbH & Co. KG stehender Gegenstände im
ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt.
Die künftigen Forderungen des AG aus der Weitergabe der Vorbehaltsware
tritt der AG hiermit im Rechnungswert der Vorbehaltsware bis zur
vollständigen Bezahlung der o.g. Ansprüche zur Sicherheit an die
OneTools GmbH & Co. KG ab, welche die Abtretung annimmt. Besteht an
den veräußerten Gegenständen nur ein Miteigentumsanteil von der OneTools
GmbH & Co. KG, sind die Forderungen jeweils in Höhe des
Verkaufswertes dieses Anteils, aber mit Vorrang vor den übrigen
Forderungen, abgetreten.
5. Auf Verlangen der OneTools GmbH & Co. KG wird der AG Name und
Anschrift der betreffenden Endkunden sowie Art und Umfang seiner gegen
diese bestehenden Ansprüche mitteilen. Die OneTools GmbH & Co. KG
darf zur Sicherung ihrer Zahlungsansprüche jederzeit diese Abtretung
offenlegen. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der
Vorbehaltsware ist dem AG nicht erlaubt.
6. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der AG auf das
Eigentum von OneTools GmbH & Co. KG hinweisen und die OneTools GmbH
& Co. KG unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Der AG trägt alle
Kosten eines Interventionsverfahrens und anderer Abwehrmaßnahmen im
Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritter.
7. Bei vertragswidrigem Verhalten des AG, insbesondere
Zahlungsverzug, oder wenn Tatsachen vorliegen, die eine
Zahlungseinstellung erwarten lassen, kann die OneTools GmbH & Co. KG
die Berechtigung des AG zur Weiterveräußerung, zum Einzug von
Forderungen und zur Be- und Verarbeitung bzw. Verbindung von
Vorbehaltsware widerrufen und die Vorbehaltsware auf Kosten des AG
zurücknehmen bzw. die Abtretung von Herausgabeansprüchen des AG gegen
Dritte verlangen. Diese Rechte von OneTools GmbH & Co. KG bestehen
auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sind. Die
Rücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware durch die OneTools GmbH &
Co. KG gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das
Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet. Die OneTools GmbH & Co. KG
ist berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwerten und sich unter
Anrechnung auf die offenen Forderungen gegen den AG aus dem Erlös zu
befriedigen.
§ 12 Nutzungsrechte
1. Der AG erhält das unwiderrufliche, nicht ausschließliche, nicht
übertragbare, zeitlich und örtlich nicht beschränkte Recht, die Software
einschließlich Dokumentation für den vertraglich vorausgesetzten
Einsatzzweck zu nutzen.
2. Alle anderen Nutzungsrechte bleiben bei der OneTools GmbH &
Co. KG.
3. Der AG darf die Softwareprodukte für eigene Zwecke verwenden und
verpflichtet sich, diese Dritten ohne Zustimmung der OneTools GmbH &
Co. KG nicht zugänglich zu machen.
4. An den vertraglich erbrachten Leistungen behält sich die OneTools
GmbH & Co. KG das Urheberrecht vor.
5. Für die Rechtmäßigkeit der Benutzung von Unterlagen, die der AG
der OneTools GmbH & Co. KG übergibt, haftet nur der AG. Die OneTools
GmbH & Co. KG ist nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der
Benutzung zu überprüfen. Sollte die OneTools GmbH & Co. KG aufgrund
der Benutzung solcher Unterlagen von Dritten auf Unterlassung oder auf
Schadensersatz in Anspruch genommen werden, so stellt der AG die
OneTools GmbH & Co. KG von allen Ansprüchen frei.
6. Die vereinbarten Nutzungsrechte bleiben auch nach Beendigung des
Vertrages bestehen.
§ 13 Treuepflicht
1. Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Zu unterlassen ist insbesondere die Einstellung oder sonstige Beschäftigung von Mitarbeitern oder ehemaligen Mitarbeitern, die im Rahmen der Auftragsdurchführung tätig sind oder waren, vor Ablauf von zwölf Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit.
§ 14 Zurückbehaltungsrecht / Aufbewahrung von Unterlagen
1. Bis zur vollständigen Begleichung ihrer Forderungen hat die
OneTools GmbH & Co. KG an den ihr überlassenen Unterlagen ein
Zurückbehaltungsrecht, dessen Ausübung aber treuwidrig ist, wenn die
Zurückbehaltung dem AG einen unverhältnismäßig hohen, bei Abwägung
beider Interessen nicht zu rechtfertigenden Schaden zufügen würde.
2. Nach Ausgleich seiner Ansprüche aus dem Vertrag, hat die OneTools
GmbH & Co. KG alle Unterlagen herauszugeben, die der AG oder ein
Dritter ihr aus Anlass der Auftragsausführung übergeben hat. Dies gilt
nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien und für einfache
Abschriften der im Rahmen des Auftrags gefertigten Berichte,
Organisationspläne, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen etc.,
sofern der AG die Originale erhalten hat.
3. Die Pflicht der OneTools GmbH & Co. KG zur Aufbewahrung der
Unterlagen erlischt sechs Monate nach Zustellung der schriftlichen
Aufforderung zur Abholung, im übrigen drei Jahre, bei gemäß § 15.1
zurückbehaltenen Unterlagen fünf Jahre nach Beendigung des
Vertragsverhältnisses.
§ 15 Rechte an den Ergebnissen
1. Der AG darf die Ergebnisse für eigene Zwecke verwenden. Die OneTools GmbH & Co. KG darf die Ergebnisse nicht anderweitig verwenden, soweit § 4 entgegensteht.
§ 16 Dauer, Kündigung
1. Der Vertrag endet, wenn bestimmte Arbeiten durchgeführt werden
sollen, mit deren Abschluss; wenn der Vertrag auf unbestimmte Zeit
läuft, durch Kündigung mit 4 Wochen zum Monatsende
2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
§ 17 Sonstiges
1. Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit der OneTools GmbH & Co.
KG dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung abgetreten
werden.
2. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen oder des Vertrages
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und müssen als solche
ausdrücklich gekennzeichnet sein.
3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist der Sitz
der OneTools GmbH & Co. KG, sofern der Auftrag von einem
Vollkaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes, einer juristischen Person
des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlichrechtlichen
Sondervermögen erteilt wurde.
4. Geschäftsbedingungen des AG finden nur Anwendung, wenn dies
ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen teilweise oder vollständig nichtig oder aus
sonstigen Gründen unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung
tritt dann eine wirksame Bestimmung, die ihr im wirtschaftlichen
Ergebnis am nächsten kommt.


